Kolumbarium-Lieskau e.V.

Satzung des Vereins

SATZUNG des Vereins "Kolumbarium Lieskau e. V."

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Kolumbarium Lieskau e. V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Salzatal OT Lieskau.
3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Die Zwecke des Vereins sind auf das Allgemeinwohl der Bürger gerichtet zur
 
-   Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere durch Erhaltung eines Kulturdenkmals und Fortführung als Bestattungsfläche
-   Förderung der Bestattungskultur
  sowie aller damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
 
-   Erhaltung und Wiederherstellung des Baudenkmals "Erbbegräbnis der Familie Meinhardt - Gruftanlage" uin der Kirchstraße 5b in Lieskau durch die Umnutzung zu einem Kolumbarium,
-   Pflege des Grundstücks und des Gebäudes,
-   Verwaltung des Kolumbariums in vertraglicher Regelung mit der Gemeinde Salzatal.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Der Verein soll sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuschüssen und Zuwendungen sowie Einzahlungen für die Liegeplätze finanzieren.
6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Vereinsleistungen besteht nicht.

§ 3

Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein, die den Aufgaben des Vereins nahe stehen und in der Weise tätig sind, dass sie zur Förderung und Durchführung der Zwecke des Vereins beitragen. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand des Vereins zu richten ist. Über die Anträge auf Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
2. Die Mitgliedschaft erlischt:
 
a)   durch Kündigung
Die Kündigung ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat zulässig;
b)   durch Tod eines Mitgliedes;
c)   durch Auflösung von Mitgliedsunternehmen.
d)   Ein Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es
-   schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten verletzt,
-   durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins verhält,
-   mehr als ein Jahr mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb von drei Monaten seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen diesen Vorstandsbeschluss kann in der nächst folgenden Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden.

Bei Beitragsrückständen erfolgt nach der Mahnung und der damit verbundenen Frist zum Nachzahlungstermin kein gesondertes Ausschlussverfahren. Dem Mitglied muss in diesem Fall keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Der Vorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und teilt des dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mit. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitglieds. Mit der Beendigung können gegenüber dem Verein keine materiellen und finanziellen Ansprüche geltend gemacht werden.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten.
2. Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten.
3. Sie sind verpflichtet, die Änderungen ihrer Anschrift unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
4. Sie sind aufgefordert, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
5. Sie haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe und die Fälligkeit des Beitrages wird durch eine jährlich von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung festgesetzt.

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 6

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im ersten Quartal eines Jahres als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
2. Jedes Mitglied in der Mitgliederversammlung hat eine Stimme.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
4. Als schriftlich gilt die Zustellung auf dem Postweg oder die direkte Zustellung in den Briefkasten des Mitglieds oder per E-Mail oder Fax.
5. Die Frist beginnt bei postalischer Einladung mit dem Datum des Poststempels, bei direkter Zustellung am Tag des Briefkasteneinwurfs, bei E-Mail oder Fax am Tag der Absendung.
Als ordnungsgemäß zugegangen gilt die Zusendung an die letzte dem Verein mitgeteilte Anschrift, E-Mail-Adresse oder Fax-Nr. des Mitglieds.
6. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Gefasste Beschlüsse sind für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Antrag eines Mitglieds geheim erfolgen.
8. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.. Die Beschlüsse sind dem Registergericht unverzüglich zuzustellen.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter (in der Regel der 1. Vorsitzende) und dem Protokollführer zu unterschreiben sind.
10. Der Protokollführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter mit dessen Einverständnis bestimmt.
11. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.

§ 7

Zuständigkeit de Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstands,
2. Wahl der Revisoren
3. Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstands, des Geschäfts- und Kassenberichts und des Berichts der Revisoren,
4. Festsetzung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
5. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge,
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
7. endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
8. Beschlussfassung über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

§ 8

Vorstand

1. Der Vorstandbesteht aus drei Mitgliedern. Er wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte:
-  den 1. Vorsitzenden
-  den 2. Vorsitzenden und
-  den Kassenwart.
 2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeweils zwei der im § 8(1) Satz 3 genannten Vorstände vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
3. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen und Ausschüsse einsetzen.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
5. Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er entscheidet selbständig satzungsgemäß in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen.
6. Der Vorstand hat den Haushaltsplan des Vereins zum Beginn des neuen Geschäftsjahres aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.
7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich nachzuweisen.

§ 9

Revisoren

1. Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes mindestens zwei Revisoren. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
3. Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen.
4. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitglieder versammlung zu berichten.

§ 10

Satzungsänderungen

1. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt sind.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11

Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierbei ist eine Mehrheit von zwei Drittel aller Mitglieder erforderlich.
2. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins bzw. Wegfall des bisherigen Zweckes verbliebene Vermögen ist der Gemeinde Salzatal mit der Maßgabe zu übertragen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Sollte die Gemeinde Salzatal durch höhere Gewalt (z. B. Gebietsreform) juristisch dazu nicht mehr in der Lage sein, die geforderte Verwendung des Vereinsvermögens abzuwickeln, so soll deren Rechtsnachfolger dazu verpflichtet werden.
3. Der Beschluss darf erst vom Liquidator ausgeführt werden, wenn die schriftliche Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die Anerkennung derselben als gemeinnützige Körperschaft vorliegt.

§ 12

Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.

 beraten und beschlossen von der Mitgliederversammlung am 16.06.2017